Straßenverkehrstauglichkeit
Die Unfallzahlen für 2018 wurden von der Statistik Austria präsentiert – Aus diesem Grund entschieden wir uns, Dir nochmals die Gesetze in Verbindung mit den verpflichtenden Sicherheitsvorkehrungen in Erinnerung zu rufen.
Das Resultat im Radverkehr: 8.173 Verletzte bei Radunfällen waren im Jahr 2018 zu verzeichnen, das sind um 9,1% mehr als noch 2017. Das zeigt einen kontinuierlichen, bedauerlichen Aufwärtstrend über die letzten Jahre, der aber mit der stetigen Zunahme des Radverkehrs erklärbar ist, denn: der Radverkehr wird immer sicherer!
Insgesamt nimmt die Zahl der Radfahrenden zu – Bestes Beispiel: die Wintermonate. So waren in Graz bei der Zählstelle „Stadtpark“ im Dezember des Vorjahres im Schnitt 3.250 Radfahrerinnen und Radfahrer pro Werktag unterwegs, und damit fast doppelt so viele wie im Dezember 2012 als 1.690 Radfahrende pro Werktag gezählt wurden. Auch in Wien wird häufiger in die Pedale getreten. Hier waren bei einer Zählstelle im letzten Dezember im Schnitt 1.285 pro Werktag mit dem Fahrrad unterwegs, um 58 Prozent mehr als im Dezember 2012, als 813 Radfahrende pro Werktag unterwegs waren.
Der Gesetzestext in 10 Punkten:
Auf diese 10 Punkte musst Du acht geben, wenn Du dein Fahrrad im Straßenverkehr nutzen willst:
1. Zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird,
2. Einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
3. Weiße, nach vorne wirkende Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,
4. Rote, nach hinten wirkende Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,
5. Gelbe Rückstrahler an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden,
6. Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,
7. Wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
8. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahrrädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzögerung – unbeschadet des Abs. 1 Z 1 – einen Wert erreichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleistet.
9. Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dynamo betrieben werden, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.
10. Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.
Quelle: Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fahrradverordnung, Fassung vom 16.05.2019
Fassen wir zusammen und vereinfachen den Gesetzestext:
• zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen
• Klingel (sollte aus 20 Meter Entfernung gut hörbar sein)
• weiße, nach vorne wirkende Rückstrahler
• rote, nach hinten wirkende Rückstrahler
• gelbe Rückstrahler an den Pedalen (insgesamt vier, jeweils nach vorne und nach hinten)
• Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder nach beiden Seiten wirkende Rückstrahler an jedem Rad
• Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem Licht (ruhend, also nicht blinkend; Lichtstärke mindestens 100 Candela) und mit einem roten Rücklicht ruhend, nach hinten beleuchtet (kann bei Tageslicht und guter Sicht entfallen). Ein gutes Fahrradlicht sollte nachts bei guter Witterung auf mindestens 100 Meter sichtbar sein.
• Bei mehrspurigen Fahrrädern oder Fahrradanhängern muss die Beleuchtung entsprechend aufgestockt werden.
Es gibt eine spezielle Regelung für Rennräder!
Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
- Eigengewicht des fahrbereiten Rades höchstens 12 kg
- Rennlenker
- äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
- äußere Felgenbreite höchstens 23 mm
Sonderregelung für Rennräder:
- Ausnahme von der Beleuchtungspflicht
- Ausnahme von den Reflektoren
- Ausnahme von der Warneinrichtung – Glocke bzw. Hupe u.a.
- Radwegbenützungspflicht: Mit Rennfahrrädern muss man bei Trainingsfahrten keine Radwege benützen.
- Nebeneinanderfahren: Bei Trainingsfahrten darf man auch auf Fahrbahnen nebeneinander fahren.