Warst Du schon mal zu schnell unterwegs?

Dieses mal befassen wir uns mit den Tempolimits und mit dem Abstellen von Fahrrädern. Für eine sichere Fahrt mit dem Fahrrad sind die Verkehrsregeln zu beachten, denn auch für Radfahrerinnen und Radfahrer gilt die Straßenverkehrsordnung – auch bei Tempolimits. Das bedeutet, wenn ein Verkehrsschild auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet). Grundsätzlich gelten für uns Radfahrerinnen/Radfahrer die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:

  • Ortsgebiet maximal 50 km/h
  • Freilandstraßen maximal 100 km/h

Wichtig ist die Sonderregelung für Radfahrerüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil), außer die Kreuzung wird durch eine Ampel oder durch die Exekutive geregelt:

Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit höchstens 10 km/h nähern. Außerdem dürfen sie diese Radfahrerüberfahrten nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für deren Lenkerin/dessen Lenker überraschend befahren.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, oesterreich.gv.at-Redaktion

Das Abstellen von Fahrrädern

Das Fahrrad ist deswegen ein so geeignetes Alltagsverkehrsmittel weil es einen schnell, gesund und direkt von A nach B bringt. Wert sollte beim Abstellen des Fahrrades auch auf die Sicherheit gelegt werden. Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet.

Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend aufzustellen, sodass Fußgängerinnen/ Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer wenn dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

Wissenswertes

Wird das Fahrrad für berufliche Fahrten verwendet, kann Kilometergeld als Werbungskosten abgesetzt werden.
0,38 Euro pro Kilometer – Dabei besteht jedoch eine Begrenzung mit 570 Euro pro Jahr.

Du hast noch Fragen oder benötigst ein Schloss für’s sichern Deines Fahrrades?
Wir freuen uns auf deine Anfrage: 02626 63224